I. Name, Sinn und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Bridge-Club Chur (BCC) haben sich einige Bridgespieler zu einem Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB und der vorliegenden Statuten zwecks Förderung und Pflege des Bridgespiels zusammengeschlossen. Art. 2 Rechtsdomizil des BCC ist Chur.
II. Bestand des Vereins Art. 3 a) Aktivmitglieder: Damen, Herren und Jugendliche, welche in diesem Verein Bridge spielen möchten. b) Ehrenmitglieder: Damen und Herren, welche sich durch besonderen Einsatz verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 4 Als Mitglied kann jedermann aufgenommen werden. Art. 5 Austrittsbegehren werden auf Ende Vereinsjahr genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Art. 6 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Art. 7 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des BCC vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen oder sich der Mitgliedschaft des BCC als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder Art. 8 Eintritts- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Art. 9 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, alles zu vermeiden, was dessen Ansehen beeinträchtigen könnte, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. Die Clubmitglieder sind gehalten, politische und persönliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die gesellschaftlichen Normen zu wahren. Art. 10 Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Art. 11 Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Art. 12 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Art. 13 Alle Mitglieder sind an den Vereinsversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
IV. Organisation und Leitung Art. 14 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung Art. 15 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die ordentliche Generalversammlung (insbesondere zur Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie zur Vornahme von Wahlen) ist alljährlich im ersten Quartal eines Vereinsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern (unter schriftlicher Angabe des Zwecks an den Vorstand) verlangt werden. Art. 16 Die Einladungen zu allen Generalversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung mit Bezeichnung sämtlicher Traktanden erfolgen. Art. 17 Mitglieder, welche an einer Generalversammlung nicht teilnehmen können, haben sich bei einem der Vorstandsmitglieder abzumelden. Art. 18 Die Befugnisse der Generalversammlung sind: - Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes - Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder - Wahl der beiden Rechnungsrevisoren - Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge - Festsetzung der Tischgelder - Genehmigung des Jahresbudgets - Beratung und Beschlussfassung über alle Vorlagen und Anträge des Vorstandes, des eventuellen Turnierbetriebes sowie über Anträge von Mitgliedern, wenn sie mindestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden - Beschlussfassung über Änderungen der Statuten - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Art. 19 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. 20 Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt offen; der Vorstand oder mindestens 8 Mitglieder können verlangen, dass Abstimmungen und/oder Wahlen geheim durchgeführt werden. Eine Beschlussfassung über eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von 50%, eine solche über die Clubauflösung (einer solchen) von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Art. 21 Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
b) Der Vorstand Art. 22 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern; welche auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden: - Präsident - Vizepräsident/Aktuar - Kassier - Spiel- und Turnierleiter - Kursleiter - Beisitzer Art. 23 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder sein Stellvertreter zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier. Art. 24 Der Vorstand hat im Besonderen folgende Pflichten zu erfüllen: - Die allgemeine Leitung der Clubangelegenheiten und des Spielbetriebes - Die Vertretung des Clubs gegen aussen - Den Abschluss von Miet-, Anstellungs- und Lieferverträgen - Verkehr mit Behörden und anderen Vereinen - Die Wahl von Spezialkommissionen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Einberufung und Leitung der Vereinsversammlungen und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung - Vorbereitung und Vorlage aller durch die Vereinsversammlung und den Verein zu erledigenden Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse - Verwaltung der Vereinskasse Art. 25 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Präsident hat Stichentscheid.
c) Die Rechnungsrevisoren Art. 26 Die Rechnungsrevisoren erstatten zu Handen der Vereinsversammlung Bericht über alle Rechnungen und Kassen des BCC. Sie sind berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen.
V. Rechnungsabschluss und Finanzen Art. 27 Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Art. 28 Die Einnahmen des BCC bestehen im wesentlichen aus: - Mitgliederbeiträgen - Tischgeldern und Konsumationen im Club - Überschüssen aus Turnieren - Sonstigen Erträgen Art. 29 Die Mitgliederbeiträge werden im Voraus bezahlt und sind Ende Februar fällig. Die Beitragspflicht beginnt mit Aufnahme in den Verein (pro rata). Die ordentliche Generalversammlung legt alljährlich die Mitgliederbeiträge neu fest. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. Art. 30 Der Vorstand kann über eine jährliche einmalige Ausgabe (ausserhalb des Budgets) bis zu Fr. 3'000 selber verfügen. Art. 31 Der BCC haftet nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (gemäss Art. 12). Art. 32 Leihweise bezogenes Material des BCC ist spätestens beim Austritt zurückzugeben.
VI. Ablage der Akten Art. 33 Sämtliche Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsabrechnungen etc. sind durch die Vorstandsmitglieder aufzubewahren. Bei allfälligen Rücktritten sind die Akten dem Nachfolger zu übergeben. Das Vereinsarchiv wird durch den Aktuar verwaltet.
VII. Zusatzbestimmungen Art. 34 Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 10 Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Art. 35 Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht an der Generalversammlung ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits. Art. 36 Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
VIII. Auflösung Art. 37 Beachte hierzu Artikel 20 und 21. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Art. 38 Über die Verteilung des nach der Tilgung aller Schulden verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die vereinsauflösende Generalversammlung mit einfachem Mehr.
IX. Schlussbestimmungen Art. 39 Soweit in diesen Statuten nicht erwähnt, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch Art. 60ff. Art. 40 Angenommen wurden diese Statuten an der Generalversammlung vom 15. Juni 2014 Chur, den 29. Juni 2014
Die Präsidentin: Ursula Jörger Der Aktuar: Fabio Ghielmetti